Seniorenwegweiser Singen

1. Beratung und Information 22 Die Nachlassregelung Auch Erben will gelernt sein An die letzten Dinge möchten viele zu Lebzeiten noch nicht denken – mit fatalen Konsequenzen: Nicht nur bei einem plötzlichen Tod stehen die Hinterbliebenen häufig vor dem Rätsel, was mit dem Erbe zu geschehen hat. Frühzeitige Regelungen können Verwirrungen und Streitigkeiten vermeiden, wenn sie den gesetzlichen Regelungen genügen. Obwohl das Erbrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, für den Laien kompliziert erscheint, gibt es ein paar einfache Grundsätze. So erben Kinder und Ehepartner immer, denn sie haben Pflichtteilsansprüche. Auch der testamentarische Alleinerbe muss diesen Pflichten nachkommen. Eine häufig gestellte Frage: Wie hat ein Testament auszusehen, damit es Gültigkeit erlangt? Zunächst gibt es das privatschriftliche oder handschriftliche Testament. Es muss tatsächlich vom Erblasser persönlich und handschriftlich verfasst und unterzeichnet sein. Der Wille muss klar und unmissverständlich ausgedrückt werden. Wichtig ist die Nennung der Erben und die Verteilung des Erbes. Auch Ort und Zeitpunkt des Verfassens sollten enthalten sein, für die Gültigkeit ist dies jedoch nicht zwingend notwendig. Damit könnten bei Vorliegen mehrerer Testamente aber Missverständnisse vermieden werden. Laut Stiftung Warentest sind über 90% aller handschriftlichen Testamente fehlerhaft. Zahlreiche Irrtümer im Erbrecht sind Ursache für die fehlerhaften Testamente. Mehrere Möglichkeiten der Gestaltung Ehepaare können in einem sogenannten gemeinschaftlichen Testament ihren letzten Willen handschriftlich bekunden, auch hier sind die Unterschriften der Erblasser erforderlich. Die Alternative ist ein von ein notariell beurkundetes Testament oder aber ein Erbvertrag. Grundsätzlich lässt sich das Testament jederzeit aufheben oder erneuern und abändern. Ist aber ein gemeinschaftliches Testament mit dem Ehepartner errichtet worden, kann man sich nur eingeschränkt davon lösen. Noch mehr Bindungswirkung entfaltet der Erbvertrag. Hier können auch die gesetzlichen Erben mit einbezogen werden, die eventuell auf ihre Erbteile oder sogar auf ihre Pflichtteile ganz oder teilweise wirksam verzichten. Lassen Sie sich beraten Lassen Sie sich ausführlich durch einen Rechtsbeistand oder ein Notariat beraten. Besonders bei Immobilienbesitz ist die Beratung durch eine fachkundige Kanzlei zu empfehlen. Rechtssicherheit zahlt sich aus! © Gerhard Seybert - stock.adobe.com

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